Manufactured in Austria

General terms and conditions of FD-Composites GmbH

§1. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für FD-Composites GmbH und allen Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistung. Kunden von FD-Composites GmbH können Verbraucher oder Unternehmer sein.

Als Verkäufer ist eine natürliche Person zu betrachten, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Ausführung eines Auftrags erfolgt nur unter Zugrundelegung dieser Verkaufsbedingungen in Verbindung mit den Angaben im Angebot unter Auftragsbestätigung. Bedingungen des Auftraggebers/Käufers sind für die FD-Composites GmbH nur bei schriftlicher Zustimmung von der FD-Composites GmbH verbindlich. Fehlender Widerspruch seitens der FD-Composites GmbH gilt nicht als Einverständnis.

§2. Lieferbedingungen / Rücktritt

FD-Composites GmbH verpflichtet sich, den unter §1 im Kaufvertrag genannten Kaufgegenstand inklusive optionalen Zusätzen an den Käufer zu liefern.

Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferung zum vereinbarten Termin anzunehmen.

Überschreitet FD-COMPOSITES den bestätigten Liefertermin um 3 Monate, kann der Liefertermin in gegenseitigem schriftlichen Einverständnis verlängert werden oder der Verkäufer erstattet dem Käufer die bezahlte Anzahlung vollständig zurück. FD-COMPOSITES haftet für keine Schäden, welche nicht durch ihn verschuldet wurden, wie z.B. Streik, Krieg usw.

Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist ist nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwaig erforderlicher Unterlagen und einer ggf. vereinbarten Einzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und den unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche an FD-Composites GmbH sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten stehen wir nicht ein. Wir verpflichten uns jedoch, eventuell entstehende Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

Bei einer Erhöhung des Gesamtkaufpreises von mehr als 5 (fünf) Prozent, kann der Käufer innerhalb von einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Von der Preiserhöhung ist der Käufer unverzüglich und nachxweislich mit einem Hinweis auf sein Rücktrittsrecht zu verständigen. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Erhalt dieser Verständigung.

§3. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige die Kaufsache am vereinbarten Ort zu übernehmen. Ist der Käufer mit der Abnahme in Verzug, ist die FD-Composites GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, sowohl vom Vertrag zurückzutreten als auch vom Käufer Schadenersatz zu verlangen. Tritt ein Vertragspartner unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Vertragspartner berechtigt 15 (fünfzehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FD-Composites GmbH einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers ist damit nicht verbunden. Kommt es zu einem Abnahmeverzug seitens des Käufers wird pro Tag ein Betrag von 5,00 € zzgl. MwSt. für die Unterstellung berechnet. Das Haftungsrisiko für die Unterstellung trägt der Käufer.

§4. Verpackung / Versand

Alle Lieferungen erfolgen generell unverpackt. Von der FD-Composites GmbH bereit gestellte Verpackungsmaterialien werden je nach Art und Umfang in Rechnung gestellt. Eventuell von der FD-Composites GmbH bereit gestellte Verpackungsmaterialien, deren Rückgabe die FD-Composites GmbH nicht fordert, müssen vom Käufer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten entsorgt werden. Wird die Ware versandt, so trägt der Käufer die Kosten für Verpackung und Versand.

§5. Zahlung

Eine Anzahlung von 50% der Gesamtsumme, abzüglich eventueller vorheriger Optionszahlungen, ist sofort nach Abschluss des Kaufvertrages fällig. FD-Composites GmbH wird 2 Wochen vor der Produktfertigstellung den Käufer schriftlich von der Fertigstellung verständigen. Durch die Übermittlung dieser Verständigung wird der komplette Restbetrag zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist spätestens bei der Übergabe des Kaufgegenstandes zu leisten, frühestens bei Auftragsbestätigung. Sollte die Restzahlung ausbleiben, erfolgt keine Auslieferung des Luftfahrzeugs. In diesem Fall wird dem Käufer eine erneute Frist von 30 Tagen eingeräumt, die Restzahlung zu begleichen, wobei Verzugszinsen von 1% pro Monat zur Restsumme hinzugerechnet werden. Lässt der Kunde diese Frist ungenutzt verstreichen, verwirkt er sich den Anspruch auf das Luftfahrzeug und die Anzahlung verfällt zugunsten des Verkäufers.

Wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich spezifiziert ist, verstehen sich die Preise netto zzgl. gesetzliche MwSt. Die Preisstellung erfolgt unverpackt und frei vom vereinbarten Lieferort. Zahlungen sind in bar oder vorab zu überweisen ohne jeden Abzug. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die FD-Composites GmbH über die Zahlung verfügen kann. Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In diesem Falle werden sie nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen trägt der Käufer. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

§6. Zurückbehaltung, Aufrechnung

Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Dieses gilt auch, wenn der Käufer einen Mangel oder einen sonstigen Beanstandungsgrund kennt. Dieses gilt auch, falls ein Mangel dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass FD-Composites GmbH den Mangel oder sonstige Beanstandungen arglistig verschwiegen oder eine gesonderte schriftliche ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Im Übrigen kann die Zahlung wegen Mängel oder sonstiger Beanstandung nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hiermit erklärt sich der Käufer ausdrücklich einverstanden. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Waren untersagen. Die Rücknahme ist, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

§7. Gefahrübergang

Unsere Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Lager. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig ob er vom Käufer oder von uns beauftragt wurde - geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Ware wird versichert transportiert zu lasten des Käufers. Dieses gilt auch bei Teillieferungen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Ist die Abholung durch den Käufer selbst vereinbart, so geht die Gefahr mit der Bereitstellungs-/Abholbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

§8. Eigentumsvorbehalt

Die FD-Composites GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselseitige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Rechte Dritter dürfen an der Vorbehaltsware nicht begründet werden (Veräußerung, Vermischung, Verbindung, Verarbeitung, Sicherungsübereignung etc.). Der Käufer hat die FD-Composites GmbH über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort zu unterrichten. Zur Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen von der FD-Composites GmbH gegenüber dem Käufer, die im Zusammenhang mit der Kaufsache selbst stehen. Dieses sind auch z. B. Reparaturen und Ersatzteillieferungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Pflicht, die Kaufsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, alle erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten unverzüglich bei der FD-Composites GmbH bzw. einem von der FD-Composites GmbH autorisierten Betrieb auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer etc. zu versichern.

§9. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel haften wir wie folgt:

a) Beanstandungen wegen sichtlich mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei FD-Composites GmbH und nicht etwa bei Vertretern vorzubringen und anzuzeigen. Andernfalls gilt Lieferung und Leistung einwandfrei und gebilligt.

b) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiter verkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einwilligung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

c) Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

Für die von uns gelieferten Waren übernehmen wir Gewähr nur so lange und nur insoweit, als wir unseren Vorlieferanten in Anspruch nehmen können, jedoch mindestens 12 Monate. Da bei den einzelnen Warengattungen die Gewährleistungsbestimmungen unterschiedlich sein können, geben wir diese auf Anfrage für die jeweils in Betracht kommende Ware bekannt.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderungen oder Reparaturen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung, nicht durchgeführten und protokollierten Wartungen.

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und des berechtigten Interesses des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Nachbesserung) festzulegen. Über einen bei dem Käufer eingetretenen Gewährleistungsfall hat er uns unverzüglich zu informieren.

§10. Sachmängel

Ansprüche verjähren binnen eines Jahres. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

Abbildung und Zeichnung, Maße und Gewichte in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen oder Dritten zugänglichen Veröffentlichungen (z. B. Internetseiten etc.) sind unverbindlich. Eine Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie ist ohne Zusicherung damit nicht verbunden, es sei denn, sie ist ausdrücklich schriftlich von uns im Einzelfall abgegeben.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Dieses gilt nicht in Fällen der Übernahme einer ausdrücklichen schriftlichen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Diese sind jedoch grundsätzlich nicht vereinbart. Dieses gilt ferner nicht, sobald wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. Änderungen in den Ausführungen, die von der Bestellung aufgrund von Produktionsumstellung, Verbesserung oder geänderten Vorschriften abweichend sind vorbehalten und gelten als vom Käufer genehmigt, sofern die Verwendbarkeit der Kaufsache hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§11. Schriftform

Nebenabreden zum vorliegenden Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§13. Speicherung der Daten

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen auf eine Person bezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und speichern.

§ 10 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sitz von der FD-Composites GmbH. Gerichtsstand, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, Perg in Österreich. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem eigenen Gerichtsort zu verklagen.

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Österreich geltenden Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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